Immer wieder taucht das Problem auf: mein Freund will mich in Deutschland besuchen, was muss ich tun damit das möglich wird? Da die Türkei noch nicht in der EU ist, ist es ein langer Weg, bis Askim problemlos einreisen kann! Also genau informieren, sonst kann es passieren dass er in Deutschland am Zoll wieder nach Hause geschickt wird...falls er die Türkei überhaupt verlassen kann! Ich habe auf der Seite Des "Bundesamts für Migration und Flüchtlinge" die Einreisebestimmungen gefunden. Weitere Infos findet ihr auch auf der Unterseite "Besuchervisum für türkische Staatsbürger in Deutschland!
Aufenthaltsrecht allgemein (§§ 3 bis 12 Aufenthaltsgesetz)
Ausländer dürfen nach Deutschland nur einreisen und sich hier aufhalten, wenn sie einen gültigen Pass oder Passersatz besitzen oder ausnahmsweise von der Passpflicht befreit sind. Außerdem benötigen sie hierfür einen Aufenthaltstitel, sofern nicht durch das Recht der Europäischen Union, auf Grund des Assoziationsabkommens der Europäischen Wirtschaftsgemeinschaft mit der Türkei oder durch Rechtsverordnung ein Aufenthaltsrecht besteht.
Aufenthaltstitel werden erteilt als Visum, das zur Einreise berechtigt, und nach der Einreise als befristete Aufenthaltserlaubnis oder als unbefristete Niederlassungserlaubnis.
Der Aufenthaltstitel enthält die Rechtsgrundlage, auf der er beruht und die dem Aufenthaltszweck entspricht. Visum und Aufenthaltserlaubnis enthalten zudem die Bestimmungen über die Erlaubnis zur Ausübung einer Erwerbstätigkeit und gegebenenfalls weitere Nebenbestimmungen wie die zeitliche Befristung. Die Niederlassungserlaubnis ist unbefristet, berechtigt zur Ausübung einer Erwerbstätigkeit, ist zeitlich und räumlich unbeschränkt und darf nicht mit Nebenbestimmungen versehen werden (nur im Falle der Aufnahme aus besonders gelagerten politischen Interessen der Bundesrepublik Deutschland kann eine wohnsitzbeschränkende Auflage erteilt werden). Bei Vorliegen der Voraussetzungen, darunter Sicherung des Unterhaltes und ausreichende Kenntnisse der deutschen Sprache, kann nach fünfjährigem befristeten Aufenthalt die Niederlassungserlaubnis erteilt werden.
Die Voraussetzungen für die Einreise nach Deutschland und den Aufenthalt hier sind vielfältig und ihr Vorliegen muss grundsätzlich in jedem Einzelfall vor der Einreise von der deutschen Auslandsvertretung (siehe Einreisebestimmungen) oder nach der erlaubten Einreise von der für den Aufenthaltsort zuständigen Ausländerbehörde geprüft werden.
Einreisebestimmungen
Ausländer benötigen im Allgemeinen ein Visum für die Einreise und für den Aufenthalt in Deutschland. Für die Durchreise durch Deutschland oder für Aufenthalte bis zu einer Dauer von drei Monaten kann hierzu ein Schengen-Visum erteilt werden, das während dieser Zeit auch zum Aufenthalt in den anderen Mitgliedsstaaten des Schengener Abkommens berechtigt. Für Aufenthalte von mehr als drei Monaten berechtigt ein nationales Visum nur zur Einreise nach und zum Aufenthalt in Deutschland.
Das Visum ist vor der Einreise nach Deutschland bei einer deutschen Auslandsvertretung (Botschaft oder Generalkonsulat) zu beantragen. Dort erhält man auch die erforderlichen Antragsunterlagen sowie die aktuellen Informationen zum Visaverfahren, seiner voraussichtlichen Dauer und die aktuellen Einreisebestimmungen. Die deutsche Auslandsvertretung informiert ebenfalls über die Staaten, deren Angehörige von der Europäischen Union für eine Aufenthaltsdauer bis zu drei Monaten von dem Erfordernis eines Visums befreit sind, sofern sie keiner Erwerbstätigkeit nachgehen.
Besteht nach der Einreise der Wunsch, den Aufenthalt zu verlängern, ist noch vor Ablauf des Visums dessen Verlängerung oder die Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis bei der für den Aufenthaltsort zuständigen Ausländerbehörde zu beantragen. In diesem Zusammenhang ist es von wesentlicher Bedeutung, dass schon bei der Beantragung des Visums im Ausland der tatsächliche Aufenthaltszweck (z. B. Nachzug zu Familienangehörigen oder Erwerbstätigkeit) angegeben wird, da nach der Einreise ein Wechsel des Aufenthaltszweckes in aller Regel nicht mehr möglich ist.
Auch Personen, die visumfrei einreisen durften, müssen vor Ablauf der drei Monate die Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis beantragen, wenn sie länger in Deutschland bleiben wollen.
Kurzfristige Aufenthalte (§ 6 Aufenthaltsgesetz)
Für Aufenthalte aus touristischen Gründen oder zu Besuchszwecken bis zu einer Aufenthaltsdauer von drei Monaten wird ein Visum benötigt, das nach dem Schengener Abkommen auch zu Aufenthalten in Österreich, Belgien, Dänemark, Finnland, Frankreich, Griechenland, Island, Italien, Luxemburg, den Niederlanden, Norwegen, Portugal, Spanien und Schweden berechtigt. Der Ausländer muss hierfür bei der Visumbeantragung ausreichende finanzielle Mittel für die Reise (soweit ich weiss, pro Tag wo er in Deutschland bleibt 25,- Euro) und eine ausreichende Krankenversicherung, gegebenenfalls durch die Bürgschaft eines Einwohners seines Ziellandes, nachweisen. Auch muss seine Rückkehrbereitschaft in das Heimatland außer Zweifel stehen. Das Visum ist rechtzeitig vor der Reise bei einer Auslandsvertretung der Bundesrepublik Deutschland oder eines der anderen Schengener Vertragsstaaten zu beantragen.
Internetadresse für diverse Krankenversicherung für Ausländer in Deutschland im Vergleich: http://www.auslandstreff.de/vergleich-visum.html
Aufenthalt zum Zweck der Ausbildung (§§ 16 und 17 Aufenthaltsgesetz)
Ausländern kann der Aufenthalt in Deutschland zum Studium an einer Hochschule oder vergleichbaren Ausbildungseinrichtung, zur Teilnahme an Sprachkursen und in Ausnahmefällen für den Schulbesuch erlaubt werden. Auch für die betriebliche Aus- und Weiterbildung kann eine Aufenthaltserlaubnis erteilt werden. Für Ausländer, die zur Einreise nach Deutschland ein Visum benötigen, ist es unbedingt erforderlich, bereits vom Heimatland aus bei der gewünschten Ausbildungseinrichtung einen Ausbildungsplatz zu beantragen. Mit der Zusage für einen Ausbildungsplatz können sie dann über die deutsche Auslandsvertretung das erforderliche Visum zu Studien- oder Ausbildungszwecken beantragen. Angehörige von Staaten, für die keine Visumpflicht besteht, können auch während eines Aufenthaltes in Deutschland sich um einen Ausbildungs- oder Studienplatz bemühen und anschließend (vor Ablauf des dreimonatigen Aufenthaltes) die Aufenthaltserlaubnis beantragen. Hierbei ist jedoch zu beachten, dass über den Ausbildungs- oder Studienplatz die jeweilige Ausbildungseinrichtung in eigener Zuständigkeit entscheidet.
Während des Studiums oder der Ausbildung muss der Ausländer in der Lage sein, seinen Lebensunterhalt selbst zu finanzieren, und über eine ausreichende Krankenversicherung verfügen.
Im Falle des Studienaufenthaltes ist eine zeitlich befristete Erwerbstätigkeit sowie die Ausübung studentischer Nebentätigkeiten an einer Hochschule oder an einer anderen wissenschaftlichen Einrichtung ohne zeitliche Einschränkung zugelassen, sofern der Studienerfolg hierdurch nicht gefährdet wird. Für den Sprachkurs- und Schulbesuch sowie die betriebliche Ausbildung ist diese Möglichkeit der Erwerbstätigkeit nicht vorgesehen.
Erfolgreichen Absolventen eines Studiums kann die Aufenthaltserlaubnis bis zu einem Jahr zur Suche eines dem Studienabschluss angemessenen Arbeitsplatzes verlängert werden.
Aufenthalt zum Zweck der Erwerbstätigkeit (§§ 18 bis 21 Aufenthaltsgesetz)
Die Ausländerbehörde des gewünschten Aufenthaltsortes in Deutschland entscheidet über die Erteilung eines Aufenthaltstitels zum Zweck der Erwerbstätigkeit. Die deutsche Auslandsvertretung, bei der der Antrag auf Erteilung eines Visums zu stellen ist, wird deshalb diesen Antrag an die Ausländerbehörde zur Zustimmung weiterleiten. Die Ausländerbehörde prüft gegebenenfalls unter Beteiligung der Bundesagentur für Arbeit, ob auf eine freie Arbeitsstelle deutsche oder ausländische, bereits über ein Aufenthaltsrecht verfügende Arbeitssuchende bevorrechtigt vermittelbar sind. Ist dies nicht der Fall, erhält der Ausländer zunächst ein Visum und nach der Einreise eine befristete Aufenthaltserlaubnis, die auch die näheren Bestimmungen zur Ausübung der Erwerbstätigkeit enthält.
Hoch qualifizierten Arbeitnehmern kann in besonderen Fällen auch sofort eine unbefristete Niederlassungserlaubnis erteilt werden. Dazu muss die Annahme gerechtfertigt sein, dass sich der Ausländer - auch ohne Anspruch auf die Teilnahme an einem Integrationskurs - in die Lebensverhältnisse der Bundesrepublik Deutschland integriert und sein Lebensunterhalt ohne die Inanspruchnahme staatlicher Hilfe gesichert ist. Als hochqualifiziert gelten beispielsweise Wissenschaftler mit besonderen fachlichen Kenntnissen, Lehrpersonen oder wissenschaftliche Mitarbeiter in herausgehobener Funktion sowie Spezialisten oder leitende Angestellte mit besonderer Berufserfahrung, die ein Gehalt in Höhe von mindestens dem Doppelten der Beitragsbemessungsgrenze der gesetzlichen Krankenversicherung (entspricht in 2005: 84.600 Euro Jahresgehalt oder 7.050 Euro Monatsgehalt) erhalten.
Ein Ausländer, der in Deutschland eine selbständige Tätigkeit ausüben will, kann eine Aufenthaltserlaubnis erhalten, wenn er mindestens 1 Million Euro investiert und zehn Arbeitsplätze schafft. Zudem muss seine Geschäftsidee tragen und positive Auswirkungen auf die Wirtschaft haben. Ist er über 45 Jahre alt, wird zudem der Nachweis einer angemessenen Altersversorgung erwartet. Deshalb wird die Ausländerbehörde bei ihrer Prüfung des Antrages auch andere fachkundige Körperschaften und Behörden beteiligen. Hat der Selbständige mit seinem Geschäftsmodell Erfolg, kann er bereits nach drei Jahren eine unbefristete Niederlassungserlaubnis erhalten.
Aufenthalt aus humanitären Gründen (§§ 22 bis 26 Aufenthaltsgesetz)
Ausländer, die als Asylberechtigte anerkannt worden sind oder für die in Anwendung der Genfer Flüchtlingskonvention ein Abschiebungsverbot festgestellt worden ist, erhalten zunächst eine auf drei Jahre befristete Aufenthaltserlaubnis und anschließend bei Fortbestehen dieser Voraussetzungen eine unbefristete Niederlassungerlaubnis.
Aus völkerrechtlichen oder humanitären Gründen oder zur Wahrung politischer Interessen der Bundesrepublik Deutschland können einzelne Ausländer oder Ausländergruppen hier aufgenommen werden. Derzeit erfolgt dies im Rahmen des Visumverfahrens über die deutschen Auslandsvertretungen für jüdische Zuwanderer aus den Nachfolgestaaten der ehemaligen Sowjetunion. Eine Aufnahme hiernach kann davon abhängig gemacht werden, dass die hiermit verbundenen Kosten übernommen werden. Damit soll den humanitären Interessen international tätiger Körperschaften, beispielsweise der Kirchen, Rechnung getragen werden.
Personen aus Kriegs- und Bürgerkriegsgebieten können im Falle eines Massenzustroms künftig auch auf der Grundlage eines Beschlusses des Rates der Europäischen Union (EU) vorübergehend aufgenommen und (mit ihrer Zustimmung) auf die Mitgliedstaaten der EU verteilt werden.
Zur Vermeidung eines Härtefalls kann eine von der Regierung eines Landes eingerichtete Härtefallkommission um die Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis an einen bereits vollziehbar ausreisepflichtigen Ausländer ersuchen. Die Härtefallkommissionen entscheiden selbst, mit welchen Fällen sie sich befassen; ein Ausländer kann keinen entsprechenden Antrag stellen.
Die Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis kann auch aus dringenden humanitären oder persönlichen Gründen oder erheblichen öffentlichen Interessen erfolgen, ebenso wenn einer vollziehbaren Ausreisepflicht rechtliche oder tatsächliche Gründe nicht nur vorübergehend entgegenstehen und der Ausländer diese nicht selbst zu vertreten hat.
Aufenthalt aus familiären Gründen (§§ 27 bis 36 Aufenthaltsgesetz)
Zur Herstellung und Wahrung der familiären Lebensgemeinschaft kann Ausländern der Aufenthalt in Deutschland bei ihren hier aufenthaltsberechtigten Angehörigen erlaubt werden. In diesem Sinne wird der Familiennachzug Ehegatten gewährt sowie Kindern bis zur Vollendung des 18. Lebensjahrs, die gemeinsam mit den Eltern nach Deutschland einreisen. Ansonsten ist der Kindernachzug grundsätzlich bis zur Vollendung des 16. Lebensjahrs zu erlauben. Besteht für das Kind eine günstige Integrationsprognose, beispielweise auf Grund guter Deutschkenntnisse, oder liegt ein Härtefall vor, ist die Einreise auch danach noch bis zur Vollendung des 18. Lebensjahrs möglich.
Anderen Familienangehörigen kann der Familiennachzug nur erlaubt werden, wenn es zur Vermeidung einer außergewöhnlichen Härte erforderlich ist.
Ist einem Ausländer der Aufenthalt in Deutschland aus völkerrechtlichen oder humanitären Gründen oder zur Wahrung politischer Interessen der Bundesrepublik Deutschland erlaubt, kann auch dem Ehegatten und den minderjährigen Kindern eine Aufenthaltserlaubnis nur aus diesen Gründen erteilt werden, beispielsweise wenn die Familieneinheit auf absehbare Zeit nur im Bundesgebiet hergestellt werden kann.
Die Aufenthaltserlaubnis berechtigt den Familienangehörigen zur Ausübung einer Erwerbstätigkeit in dem Umfang, in dem der Ausländer, zu dem er nachgezogen ist, hierzu berechtigt ist.
Das Aufenthaltsrecht zum Zweck des Familiennachzugs kann bei Wegfall dieses Grundes, z. B. durch Auflösung der ehelichen Lebensgemeinschaft, unter bestimmten Voraussetzungen in ein eigenständiges Aufenthaltsrecht übergehen.
Für gleichgeschlechtliche Lebenspartnerschaften gelten die Regelungen entsprechend.
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