Präsens Präteritum Partizip Perfekt
ich heiße hieß habe geheißen
du heißt hießt hast geheißen
er,sie,es
heißt hieß hat geheißen
wir heißen hießen haben geheißen
ihr heißt hießt habt geheißen
sie heißen hießen haben geheißen
Plusquamperfekt
ich hatte geheißen
du hattest geheißen
er,sie,es hatte geheißen
wir hatten geheißen
ihr hattet geheißen
sie hatten geheißen
Der Kaperbrief war ein Dokument, das eine Regierung einem Privatmann ausstellte, der dadurch zur Kaperfahrt berechtigt wurde. Dies bedeutet, dass der Kaperkapitän das Recht bzw. den Auftrag hatte, Schiffe einer anderen Nation auszurauben oder zu versenken. Der Kaperer handelte dabei offiziell im Auftrag des ausstellenden Staates. Zugleich wurde dem Kaperfahrer Schutz in den Häfen der ausstellenden Nation zugesagt. Im Gegenzug musste der Kaperkapitän einen Teil der Beute, der sogenannten Prise, an den ausstellenden Staat abführen. An Bord wurde der Beuteanteil oder der Erlös daraus, das Prisengeld, nach einem festgelegten Schlüssel verteilt.
Kaparbrev, benämning på en av en stat utfärdad fullmakt för en privatperson att plundra och kapa fiendestaters sjöfart. Framför allt utfärdades kaparbrev av England, Frankrike och Nederländerna under 1500-talet och 1600-talet, när dessa länders militära sjömakt var för svag för att kämpa mot Spanien som byggt upp ett kolonialvälde i Amerika.
Även på andra håll har kaparbrev använts som ett medel att stärka enskilda staters sjömakt i kristider. Även Sverige gjorde bruk av kaparbrev under vissa perioder.
De av kaparna erövrade fiendefartygen kallades för "priser", eftersom man för dem erhöll en penningsumma av den makt som utfärdat kaparbrevet.
Ex.: Ich bringe es nicht über mich zu antworten/Ich habe keine Lust zu antworten - er hatte es nicht vermocht/keine Lust gehabt, seine Hausaufgaben zu machen - Ich habe es nicht über mich gebracht abzuwaschen - Ich vermag nicht alles selbst zu machen/kann nicht alles selbst machen
Unter Lehen – lat. feudum, feodum, beneficium – verstand man eine Sache (Grundstück, Gut), die dessen Eigentümer (Lehnsherr) unter der Bedingung gegenseitiger Treue in den erblichen Besitz des Berechtigten unter dem Vorbehalt des Anheimfalls an sich selbst übergeben hatte.