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Lateinisch germanum generell anerkannten Fakt

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DeutschLateinischKategorieTyp
zur Gattung / Art gehörend, allgemein, generell generalisAdjektiv
Dekl. generell anerkannte Fakt übertragen fiktional -en
m

confessum {n}: I. Inhalt {m} eines Geständnisses, (allg.) bekannte Tatsache {übertragen} {fiktional}; generell anerkannter Fakt {m} {übertragen} {fiktional}; [allgemein bekannte Tatsache, als auch generell anerkannter Fakt > meist in der Fachsprache verwendet, meist so gedreht und entstellt wie der Gegner es für sich gebrauchen kann. der Inhalt eines Geständnisses lag meistens nicht vor, wenn der Inhalt eines Geständnisses vorangegangen sein könnte, so wird dann meist von allgemein bekannten Tatsachen gesprochen aber immer so verwendet, oft von demjenigen, der dieses zuerst anwendet, immer so wie derjenige es für sich am besten gebrauchen kann; allgemeine offenkundige Tatsache bei Behördenwillkür, Gerichten, Anwälten, Staatsanwälten etc. > obwohl es keine wirklich / echten Behörden gibt, da sämtliche Sachbearbeiter / Mitarbeiter privat(rechtlich) allein wie auf offener See herangezogen werden können (Piraterie) bzw. privatrechtlich zur (Ver)antwortung belangt werden (können), sie handeln für sich und in ihrem (ihren eigenen) Namen]
Dekl. confessum confessa
n
Substantiv
Dekl. (allg.) bekannte Tatsache -n
f

confessum {n}: I. Inhalt {m} eines Geständnisses, (allg.) bekannte Tatsache {übertragen} {fiktional}; generell anerkannter Fakt {m} {übertragen} {fiktional}; [allgemein bekannte Tatsache, als auch generell anerkannter Fakt > meist in der Fachsprache verwendet, meist so gedreht und entstellt wie der Gegner es für sich gebrauchen kann. der Inhalt eines Geständnisses lag meistens nicht vor, wenn der Inhalt eines Geständnisses vorangegangen sein könnte, so wird dann meist von allgemein bekannten Tatsachen gesprochen aber immer so verwendet, oft von demjenigen, der dieses zuerst anwendet, immer so wie derjenige es für sich am besten gebrauchen kann; allgemeine offenkundige Tatsache bei Behördenwillkür, Gerichten, Anwälten, Staatsanwälten etc. > obwohl es keine wirklich / echten Behörden gibt, da sämtliche Sachbearbeiter / Mitarbeiter privat(rechtlich) allein wie auf offener See herangezogen werden können (Piraterie) bzw. privatrechtlich zur (Ver)antwortung belangt werden (können), sie handeln für sich und in ihrem (ihren eigenen) Namen]
Dekl. confessum confessa
n
Substantiv
Inhalt eines Geständnisses
m

confessum {n}: I. Inhalt {m} eines Geständnisses, (allg.) bekannte Tatsache {übertragen} {fiktional}; generell anerkannter Fakt {m} {übertragen} {fiktional}; [allgemein bekannte Tatsache, als auch generell anerkannter Fakt > meist in der Fachsprache verwendet, meist so gedreht und entstellt wie der Gegner es für sich gebrauchen kann. der Inhalt eines Geständnisses lag meistens nicht vor, wenn der Inhalt eines Geständnisses vorangegangen sein könnte, so wird dann meist von allgemein bekannten Tatsachen gesprochen aber immer so verwendet, oft von demjenigen, der dieses zuerst anwendet, immer so wie derjenige es für sich am besten gebrauchen kann; allgemeine offenkundige Tatsache bei Behördenwillkür, Gerichten, Anwälten, Staatsanwälten etc. > obwohl es keine wirklich / echten Behörden gibt, da sämtliche Sachbearbeiter / Mitarbeiter privat(rechtlich) allein wie auf offener See herangezogen werden können (Piraterie) bzw. privatrechtlich zur (Ver)antwortung belangt werden (können), sie handeln für sich und in ihrem (ihren eigenen) Namen]
Dekl. confessum confessa
n
Substantiv
Ergebnis ohne Gewähr Generiert am 15.11.2024 20:45:09
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