Invasive gebietsfremde Pflanzen sind nicht-einheimische Pflanzen, die aus fremden Gebieten (meist aus anderen Kontinenten), absichtlich oder unabsichtlich, eingeführt wurden, die sich bei uns in der Natur etablieren (Vermehrung in freier Natur) und sich auf Kosten einheimischer Arten effizient ausbreiten.
En växt som introducerats till områden utanför sitt ursprungliga utbredningsområde, som sprider sig av egen kraft, som skadar ekosystemet som de introducerats till, har negativa effekter på jordbruk och dylikt, åstadkommer ekonomisk skada, eller påverkar hälsan negativt hos djur och människor.
dingliches Nutzungsrecht an einer fremden Sache
Das deutsche Sachenrecht unterscheidet verschiedene Dienstbarkeiten an Grundstücken: 1) Nießbrauch als umfassendes Nutzungsrecht, 2) die dem jeweiligen Eigentümer eines anderen Grundstücks zustehende Grunddienstbarkeit, 3) die einer bestimmten Person zustehende beschränkte persönliche Dienstbarkeit, 4) das Dauerwohnrecht und das Dauernutzungsrecht nach § 31 Wohnungseigentumsgesetz.
I svenskt lagspråk (Lag om servitut 14 juni 1907) återgavs servitut som "besvär och last", som lagts å fastighet "till förmån för annan fastighet eller ock för grufva"; även till förmån för en gruvas innehavare medges nämligen servitut.
I svensk rätt är förmånen av servitutet knutet till en viss fastighet. Däremot är i Sverige de så kallade personalservituten okända.
Verstoß gegen die im Urheberrechtsgesetz definierten Verwertungsrechte oder die Aneignung eines fremden Werkes unter eigenem Namen (Plagiat). Ein häufiger Verstoß besteht in einer rechtswidrig hergestellten oder verbreiteten Kopie von urheberrechtlich geschützten – meist elektronischen – Medien. Diese Kopien werden in Anlehnung an den jahrhundertealten Begriff Raubdruck häufig Raubkopie genannt. Daneben existiert die umgangssprachliche Bezeichnung Schwarzkopie, gemeint ist jedoch die gegen das Urheberrecht verstoßende illegale Kopie.
Bewusstes Aneignen fremden Geistesguts. Eine Auffassung setzt für ein Plagiat die Benutzung eines urheberrechtlich geschützten Werkes voraus. Eine unerlaubte Benutzung liegt vor, wenn ein Werk ohne Zustimmung des Urhebers unverändert übernommen, umgestaltet oder bearbeitet wird (§ 23 UrhG). Das so veränderte Werk muss dann noch vom Plagiator als sein eigenes ausgegeben werden. Nach anderer Ansicht bedeutet Plagiat nur das Unterlassen der Quellenangabe bei einer sonst erlaubten Benutzung des Werkes.