beitragsfrei entsteht zu keinem Zeitpunkt aus der Umkehr oder dem Gegenteil von beitragspflichtig, dieses ist allein ein Wort aus der Verwaltungssprache bzw. Versicherungssprache und aus der JURA, dieses ergibt sich allein aus deren eigenen Bestimmungen, da bestimmte Versicherungsmerkmale zum Beispiel für den Versicherten je nach Vertragsart, Vertragswesen die Beitragspflicht ausschließen, sei es grundsätzlich in deren Bestimmungen, vorübergehend immer so lange bis die Merkmale wieder in Kraft treten, die zu einer Beitragspflicht führen