Seit der Erneuerung des Scheidungsrechtes 2009 ist der Ausschluss des Versorgungsausgleichs sogar leichter geworden als früher.
Der Verzicht auf den Versorgungsausgleich ist nur dann nicht gültig,, wenn er sittenwidrig ist und/oder einen Partner zu stark benachteiligt, insbesondere wenn nach Abschluss des Vertrages eine wesentliche Änderung in der Ehe eintrat.
Typisches Beispiel ist die Frau, die eigentlich für immer arbeiten wollte, dann aber doch Kinder bekommt und viele Jahre zu Hause bleibt.
Grade, wenn der Partner selbstständig ist und darum nicht einzahlt, kann man aber den Versorgungsausgleich ausschliessen, denn dieser Partner kann und soll sich ja selber privat absichern.
Ich habe KEINEN Hinweis darauf gefunden, daß dies für ausländische Ehepartner nicht gehen sollte ...
im Gegenteil, in einem Beispiel zu einem Ehevertrag mit einem thailändischen Partner wurde diese Möglichkeit ausdrücklich erwähnt.