In der Versammlung können die Aktionäre sich einschalten, die regulär im Buch der Anteilseigner verzeichnet sind und diejenigen, die zum Zwecke der Darlegung ihrer Legitimation zur Teilnahme und Stimmabgabe in der Versammlung ihre eigenen Wertpapiere vorweisen können.
Die Aktionäre, die aus verschiedenen Gründen nicht in der Versammlung mitwirken können, haben das Recht sich an das Vollmachtsinstitut zu wenden, auch an Nicht-Teilhaber in dem Sinne zu berücksichtigen, dass die gleiche Person nicht mehr als 10 Teilhaber vertreten kann.