An der Versammlung koennen diejenigen Aktionaere teilnehmen, die ordnungsgemaess im Gesellschafterbuch eingetragen sind und diejenigen, die ihre Aktien vorzeigen koennen und auf diese Weise die Legitimierung ihrer Teilnahme an der Versammlung nachweisen koennen.
Die Aktionaere, die aus verschiedenen Gruenden an der Versammlung nicht teilnehmen koennen, haben das Recht, eine Vollmacht zu erteilen, auch an Nicht-Gesellschafter, im Sinn (...