(1) Der Vertreiber des durch Vervielfältigungen zugänglich gemachten tschechischen audiovisuellen Werks mit der Möglichkeit einer Untertiteleinstellung ist verpflichtet, diese Vervielfältigungen mit verdeckten Untertiteln für den Bedarf von hörgeschädigten Personen auszustatten.
(2) Der Vertreiber des durch Vervielfältigungen zugänglich gemachten tschechischen audiovisuellen Werks mit der Möglichkeit einer Untertiteleinstellung ist verpflichtet, diese Vervielfältigungen, deren Verpackungen und Begleitzettel durch die Aufschrift »« kenntlich zu machen.“