Das Problem ist die Lösung.
Es ist natürlich für die unaufgeklärte Masse einfacher für politische Gründe und nicht für das Recht auf die Straße zu gehen und zu demonstrieren, doch das ist keine Organisation, und auf keinen Fall Recht!
Wo die alleinige Herrschaft der positivistischen Vernunft gilt – und das ist in unserem öffentlichen Bewußtsein weithin der Fall –, da sind die klassischen Erkenntnisquellen für Ethos und Recht außer Kraft gesetzt. Dies ist eine dramatische Situation, die alle angeht und über die eine öffentliche Diskussion notwendig ist, zu der dringend einzuladen eine wesentliche Absicht dieser Rede ist.
In einer Republik ist Staatsangehörigkeit verboten, denn Republik ist öffentliches Sachenrecht. In einer öffentliche Sache ist der Mensch kein Gegenstand der Sache, sondern Benutzer zu Seinem Wohl.
· Rechtträger sind nur ganzheitliche Menschen mit Inhaber- und Urheberrechten.
· Rechtobjekte sind nur Gegenstände des Recht des ganzheitlichen Menschen.
· Rechtsubjekte sind als juristische Personen funktionale Narrenattribute, die sich an den fiktionalen natürlichen Personen (Personenobjekte) bereichern.
Im Holocaust wird der Mensch zum Mißbrauch verbraucht.Der Papst hat am 22.09.2011 als offensichtlich und offenkundige Tatsache erklärt:
Auf Grund der dramatischen Lage ist in der Öffentlichkeit Ethos und Recht außer Kraft gesetzt, so daß Notstand, Notwehr und Selbsthilfe erlaubt ist, denn die Verbände der Justiz und Polizei sind keine Kategorie Recht!
Beweis: Rede des Papstes im Bundestag vom 22.09.2011
Wenn Demokratie kein Grundrecht ist, dann ist auch eine Abstimmung oder Entscheidung der juristischen Personenfunktionen von „Richter“, "Staatsanwalt", "Polizei" .... grundsätzlich recht(s)widrig.
Wenn das Grundgesetz keine Rechtbindung an das Grundrecht in Art. 1 (3) GG hat, dann hat die Gewalt eine Scheinzuständigkeit für Grundrecht(s)verletzungen. Die Verantwortlichen der juristischen Personen sich nicht nur haftbar, sondern auch nach VStGB und IStGB strafbar.
Ein Völkerrecht, das nicht auf das unverletzliche, unveräußerliche, nicht justiziable und unverhandelbare Naturrecht basiert, ist kein Völkerrecht (§ 5 VStGB) und führt zu keinem ewigen Frieden, wenn die Präliminargrundsätze nicht eingehalten werden.